Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1948 in Berghausen gegründete Verein “Schachclub 1948 Berghausen“ ändert nach der Fusion mit dem 1928 in Söllingen gegründetem Verein “Schachfreunde Söllingen“ seinen Namen in “Schachvereinigung Pfinztal“. Der Verein übernimmt die bestehende Satzung des “Schachclub 1948 Berghausen“ und hat seinen Sitz in Pfinztal Berghausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Durlach eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Fördermitgliedschaft: Jede natürliche und juristische Person kann mit Zustimmung des Vorstandes Fördermitglied werden. Die Fördermitgliedschaft dient einzig und allein dem Zweck die Schachvereinigung Pfinztal e.V. in finanzieller oder ideeller Form zu  unterstützen. Ein Rechtsanspruch im Sinne des Vereinsrechts kann dadurch nicht entstehen.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Beitragsrückstände werden bis spätestens Jahresende eingefordert. Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
    1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§4 Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind beitragsbefreit soweit sie nicht in einer Verbandsmannschaft zum Einsatz kommen. Wird ein jugendliches Mitglied in der Verbandsrunde aktiv eingesetzt, so hat es die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder und ist berechtigt an Vereinsmeisterschaften teilzunehmen.

§5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar.

Fördermitglieder haben weder passives noch aktives Stimmrecht.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ausschuss.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt,
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte,
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes,
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  9. Fördermitglieder dürfen an der Mitliederversammlung teilnehmen.

§9 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der 1.Kassierer und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind jedoch an Beschlüsse und Weisungen der Organe gebunden.
  2. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder können unter Angabe von Gründen, die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

§10 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus: – zweiter Kassierer, – Jugendleiter,

– Jugendspielleiter, – Turnierleiter,

– Mannschaftsführer, – Pressewart

– Gerätewart, – Kassenprüfer

§11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Das Amt des 1.Vorsitzenden und das des 1.Kassierers darf nicht von ein und derselben Person bekleidet werden.

§13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§15 Rechtswirksamkeit

Vorstehende Satzung tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach in Kraft.

Dieser Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung der Schachvereinigung Pfinztal am 18. Juni 2003 angenommen.

Pfinztal, 10.August 2003